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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die ab dem 1.8.2015 geltende Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung veröffentlicht.
Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.
Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden. So wird verhindert, dass Familien in Konfliktsituationen gebracht werden.
Die neue Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.
Nachweis- und Dokumentationspflichten im Allgemeinen
Im MiLoG ist geregelt, dass die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen nachzuweisen ist, woraus entsprechende Dokumentationspflichten folgen. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:
- 13 MiLoG: Beauftragt ein Arbeitgeber einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen, dann haftet er dafür, dass dieser Unternehmer oder ein weiterer Nachunternehmer seinen Beschäftigten den Mindestlohn zahlt. Diese Haftung des Auftraggebers ist § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz nachgebildet. Das heißt, betroffene Unternehmen müssen die organisatorischen Vorbereitungen treffen, um bei einer Prüfung der dafür zuständigen Zollbehörden die entsprechenden Nachweise erbringen zu können.
- 17 Abs. 1 MiLoG: Speziell bei der Beschäftigung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit laufend spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und im Prüfungsfall den Zollbehörden vorzulegen. Lediglich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind hiervon ausgenommen.
- 22 Abs. 1 MiLoG in Verbindung mit § 2 Nachweisgesetz: Auch Praktikanten haben einen Anspruch auf den Mindestlohn, soweit nicht einer der im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Die entsprechenden Vereinbarungen sind laut Nachweisgesetz unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrags, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, schriftlich mit den Mindestinhalten niederzulegen. Die Niederschrift muss unterzeichnet werden und dem Praktikanten ausgehändigt werden.
Führung von Arbeitszeitnachweisen
Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden und können sowohl elektronisch als auch schriftlich geführt werden. Lediglich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu erfassen. Es bestehen für die Aufzeichnung auch keine besonderen Formvorschriften. Eine Anschaffung von elektronischen Zeiterfassungssystemen ist somit nicht erforderlich.
Jedoch muss erkennbar sein, dass eine Prüfung stattgefunden hat und ob es zu Abweichungen gekommen ist. Auch wenn keine Abweichungen aufgetreten sind, ist dies formlos zu dokumentieren.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen – die erforderlichen Formulare sind in verschiedenen Formaten auf unserer Homepage für Sie bereitgestellt:
Unser Service für Sie: Steuerfragen einfach im Video erklärt. Schauen Sie auf unserer Internet-Seite: https://www.wsjp.de/video_tipps/