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Gesetzlicher Mindestlohn ab dem 01.01.2020

Mindestlohn 3.0 – Die dritte Erhöhung zum 01.01.2020 auf 9,35 Euro

(Bundesregierung Mitteilung vom 31.10.2018)

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2020 von 9,19 Euro auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Das Kabinett hatte eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgte damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2018, die die Erhöhung einstimmig entschieden hat. Der auf 9,35 Euro gestiegene Mindestlohn lässt weiterhin eine monatliche Stundenzahl von 48 Stunden zu. Immer noch ist die korrekte Führung der Arbeitszeitnachweise auch bezüglich der Urlaubs- und Kranktage zu beachten.

Nochmals weisen wir auf die Änderung per 01.01.2019 hin. Sie betrifft das Recht der Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit 20 Stunden wöchentlich als vereinbart und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden.

Diese Gesetzesänderung zur Abrufbarkeit kann sich erheblich auf Minijobbverhältnisse auswirken, wenn diese Tätigkeit auf Abruf ohne feste vertragliche geregelte Arbeitszeit praktiziert wird. Es wird eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich vermutet, wodurch die Geringverdienergrenze von 450 Euro überschritten wird. Sozialversicherungspflicht tritt ein.

Zudem könnten Arbeitnehmer Lohn nachfordern, wenn die gesetzliche Vermutung bezüglich der Arbeitszeit greift.

Daher besteht dringend Handlungsbedarf sobald die Arbeitszeit vertraglich nicht fixiert ist und nur lose Absprachen bestehen. Minijobverträge mit Abrufarbeit sollten dringend geprüft und eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden.

Alle betroffenen Mandanten, mit Bruttolöhnen unter 9,35 Euro je Zeitstunde, werden von uns nochmals gesondert angesprochen.

 

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