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Klarstellung KUG

Notwendige Klarstellung: Vertragsärzte können grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragen!

Nach  Protesten aus der Ärzteschaft gegen die Regelungen zum Kurzarbeitergeld hat die Bundesagentur eine neue Weisung an ihre nachgeordneten Arbeitsagenturen herausgegeben. Danach haben Angestellte in Praxen von Vertragsärzten grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Alle Anträge sollen nun im Einzelfall beschieden werden.

Damit trägt die Bundesagentur dem Umstand Rechnung, dass nur Umsätze aus der Tätigkeit für gesetzlich Versicherte unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen Schutzschirm fallen. In der Praxis gibt es trotz diesem Schutzschirm Einnahmeverluste (etwa aus privatärztlicher Tätigkeit), die die  Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeit erfüllen.

 

Aus der Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 07.05.2020 zum Kurzarbeitergeld:

"Die bei Leistungserbringern versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dafür muss insbesondere ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines  unabwendbaren Ereignisses vorliegen.

Leistungen aus den Schutzschirmregelungen können unter Umständen einen Arbeitsausfall mit  Entgeltausfall entgegenstehen. Wenn das Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird, darf der Arbeitgeber von seiner Lohnfortzahlungspflicht nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden.

Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein. Diese sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig  in der Kurzarbeit zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus.

Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95 ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld."

 

Wie die angekündigte Einzelfallprüfung aussehen soll bzw. welche Nachweise erforderlich sind, ist bisher nicht bekannt - dazu hat sich die Bundes-agentur nicht geäußert. Was eine etwaige Gegenrechnung von KUG oder anderen Finanzhilfen zu Leistungen aus dem Rettungsschirm betrifft, sind derzeit rein praktische Abwicklungsprobleme zu berücksichtigen:

Das Gesetz gibt nur den Rahmen zu Details des Schutzschirms vor. Die genaue Ausgestaltung des Schutzschirms für Vertragsärzte wird derzeit von den Kassenärztlichen Vereinigungen verhandelt. Die KVen wollen maximal hohe Ausgleichszahlungen für ihre Mitglieder erreichen.  Vor diesem Hintergrund erhalten Vertragsärzte derzeit ungekürzte Abschlagszahlungen.

Eine Entscheidung über etwaige Ausgleichszahlungen kann erst nach Vorliegen des Honorarbescheids für das I.  bzw. II. Quartal 2020 getroffen werden, da erst dann Honorarrückgänge beziffert werden können.

Dabei sind gegebenenfalls erhaltene Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z. B. wenn die Praxis vom Gesundheitsamt geschlossen wurde) oder andere Finanzhilfen, die der Praxis gezahlt oder in Aussicht gestellt wurden, gegenzurechnen.

Ob und inwieweit Kurzarbeitergeld, das eventuell infolge von Umsatzeinbußen gezahlt wird, davon ausgenommen ist, wird in den regionalen Regelungen verhandelt werden.

 

Im Ergebnis muss man konstatieren, dass das Kurzarbeitergeld für Vertragsärzte wohl keine kurzfristige Liquiditätshilfe darstellt, es sei den, die Arbeitsagenturen gewähren KUG antragsgemäß unter Vorbehalt, bis feststeht, ob ggf. Leistungen aus dem Rettungsschirm gegengerechnet werden müssen.

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