Komplexere Fragestellungen ergeben sich in den Fällen, in denen Unternehmen bis zum 30. Juni 2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmen, die erst nach dem 30. Juni 2020 erbracht werden, da hier ggf. Korrekturen nötig werden.
Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zeitpunkt des Geldeingangs; für die endgültige Besteuerung ist aber der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich. Wurde eine Leistung im zweiten Halbjahr 2020 erbracht, die Anzahlung aber mit 19 Prozent besteuert, muss Letztere mit 3 Prozentpunkten entlastet werden. Wird eine Anzahlung mit 16 Prozent besteuert, die Leistung aber nach dem 31. Dezember 2020 erbracht, ist die Anzahlung mit 3 Prozentpunkten nachzuversteuern. Die Entlastung beziehungsweise Nachversteuerung erfolgt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Zeitraums, in dem die dazugehörige Leistung oder Teilleistung ausgeführt ist.