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Immer wieder wurde in den vergangenen Jahren in der Presse über zahlreiche Fälle der Steuerhinterziehung berichtet. Diese Fälle standen häufig im Zusammenhang mit dem Kauf von illegal beschafften Bankdaten aus der Schweiz und aus Liechtenstein. Weitgehend unbemerkt bleiben dagegen die zahlreiche Vorwürfe der Steuerbehörden gegen Bürger, die keinen bekannten Namen tragen.
Entgegen landläufiger Auffassung ist nicht nur die unrichtige oder unvollständige Erklärung gegenüber dem Finanzamt oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen strafbar, sondern auch wenn man die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch einen Steuervorteil erlangt.
Eine Besonderheit im Steuerstrafrecht ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Um durch eine solche Anzeige die Straffreiheit zu erlangen, sind jedoch zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen.
Gerne prüfen wir für Sie, ob bei Ihnen ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt und verteidigen Sie gegen (ungerechtfertigte) Beschuldigungen der Finanzbehörden. Auch prüfen wir gerne, ob bei Ihnen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige in Frage kommt und begeleiten Sie bei diesem Verfahren, damit Sie Straffreiheit erlangen.
Das optimale Ergebnis erzielt nur, wer die Abläufe im Steuer- und Strafrecht im Blick behält und detaillierte Kenntnis der Abgabenordnung und Strafprozeßordnung sowie deren Zusammenspiel hat.