Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Der Bundesrat hat im März 2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen. Damit kann diese planmäßig am 1.10.2013 in Kraft treten.
Neue Gelangensbestätigung
Die „neue“ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung führt u.a. die „Gelangensbestätigung“ als neuen und alternativen Nachweis für umsatzsteuerfreie Lieferungen in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet ein. Verbindlich festgelegt wurden auch die Mindestangaben, die in der Bestätigung vorhanden sein müssen.
Pflichtangaben
Gemäß § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss eine Gelangensbestätigung u.a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie die Menge des Gegenstands der Lieferung und seine handelsübliche Bezeichnung enthalten. Werden Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, ist auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer zu notieren. Bei Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Versendung durch den Abnehmer ist Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands anzugeben. Bei Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer ist die Bestätigung mit Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands zu ergänzen. Außerdem ist das Ausstellungsdatum der Bestätigung anzugeben und diese ist zu unterschreiben.
Weitere Nachweismöglichkeiten
Neu für den Unternehmer ist, dass er die Nachweisführung für eine innergemeinschaftliche Lieferung auch nach dem 1.10.2013 nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung erbringen muss, wie das ursprünglich vorgesehen war. Der Nachweis kann auch mittels anderweitiger Versendungsbelege erfolgen, z.B. durch Frachtbrief, Konnossement oder einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Bei Kurierdienstleistungen ist ein lückenloses „tracking-and-tracing-Protokoll“ ausreichend. Versendet der Abnehmer den Liefergegenstand, kann der Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstandes von einem Bankkonto des Abnehmers geführt werden, zusammen mit einer vollständigen Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Zusätzlich erforderlich ist hier eine Versicherung des Spediteurs, dass er den Gegenstand an den maßgeblichen Ort tatsächlich befördern wird.
Stand: 12. April 2013