Seitenbereiche
Inhalt

Lückenlose Arbeitszeit-Dokumentation ab 2015

Wichtige Änderungen nach dem Mindestlohngesetz

Arbeitszeit-Dokumentation

Gemäß dem jüngst beschlossenen „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (vom 11.08.2014) müssen Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (gemäß § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) in ihrem Unternehmen beschäftigen, die Arbeitszeiten dieser betroffenen Mitarbeiter lückenlos aufzeichnen. Dasselbe gilt für Arbeitgeber aus den besonders zur Schwarzarbeit gefährdeten Wirtschaftsbereichen des Baugewerbes, des Gaststättengewerbes, des Schaustellergewerbes oder des Gebäudereinigungsgewerbes (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Dokumentiert werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Dokumentation muss spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen (§ 17 Mindestlohngesetz).

Aufbewahrungspflichten

Die Arbeitszeit-Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Es ist damit zu rechnen, dass die Arbeitszeit-Dokumentationen künftig intensiv geprüft werden. Die Arbeitszeitdokumentation muss auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.

Stand: 30. Oktober 2014

Bild: Warakorn - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater, Rechtsanwalt & Fachanwalt mit Kanzleien in Eislingen, Göppingen, Konstanz, Neuenbürg und Nürtingen. Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder einem fachlichen Thema? Kontaktieren Sie uns einfach bzw. vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.